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HeilVfV

§ 13Erhöhter Kleider- und Wäscheverschleiß

Verordnung über die Durchführung von Heilverfahren nach § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes

Aufwendungen, die infolge eines dienstunfallbedingt erhöhten Kleider- und Wäscheverschleißes entstehen, werden von Amts wegen mit einem monatlichen Pauschbetrag in entsprechender Anwendung des § 46 Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch erstattet. Die Entscheidung trifft die Dienstunfallfürsorgestelle auf Grund einer fachärztlichen Bescheinigung, die auch Aussagen zur Dauer des Zustands beinhaltet. Die in Sonderfällen den Pauschbetrag nachweislich übersteigenden Aufwendungen werden jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr auf Antrag erstattet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 14.10.2025 I Nr. 240

Sonst: Ersetzt V 2030-25-3 v. 25.4.1979 I 502 (HeilvfV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR234910020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b613218bbee72c008cf35900cec944693028e646fcff9a4bdf9ca0883403758

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 46 SGB XIVVersorgung mit Hilfsmitteln, Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche

    „… entstehen, werden von Amts wegen mit einem monatlichen Pauschbetrag in entsprechender Anwendung des § 46 Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch erstattet. Die Entscheidung trifft die Dienstunfallfürsorgestelle auf Grund einer fachärztlichen Bescheinigung, die auc …“