HeilVfV
§ 9Krankenhausleistungen, Rehabilitationsmaßnahme und Leistungen der Übergangspflege im Krankenhaus
Verordnung über die Durchführung von Heilverfahren nach § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes
- 1.
- Krankenhausbehandlungen bis zur Höhe der Aufwendungen, wie sie in Krankenhäusern im Sinne der §§ 26 und 26a der Bundesbeihilfeverordnung ohne Abzug von Eigenbehalten entstanden wären,
- 2.
- die gesondert berechnete Unterkunft
- a)
- bis zur Höhe der Aufwendungen für ein Zweibettzimmer der jeweiligen Abteilung oder
- b)
- in einem Einbettzimmer, wenn dies auf Grund besonderer dienstlicher oder medizinischer Gründe erforderlich ist,
- 3.
- ärztlich verordnete Anschlussheilbehandlungen als medizinische Rehabilitationsmaßnahmen bis zur Höhe der Aufwendungen, die in Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, entstanden wären,
- 4.
- ärztlich verordnete stationäre Rehabilitationsmaßnahmen bis zur Höhe der Aufwendungen, die in Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, entstanden wären, sofern die Dienstunfallfürsorgestelle vor Beginn der Maßnahme die Erstattungsfähigkeit anerkannt hat,
- 5.
- ärztlich verordnete ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen oder in wohnortnahen Einrichtungen,
- 6.
- ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung und
- 7.
- die in § 39e Absatz 1 und 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen der Übergangspflege für längstens zehn Tage im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 14.10.2025 I Nr. 240
Sonst: Ersetzt V 2030-25-3 v. 25.4.1979 I 502 (HeilvfV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR234910020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b613218bbee72c008cf35900cec944693028e646fcff9a4bdf9ca0883403758
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 111 SGB 5Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
„… r Höhe der Aufwendungen, die in Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, entstanden wären, 4. ärztlich verordnete stationäre Rehabilitationsmaßnahmen bis zur Höhe der Aufwendungen, di …“