HeilVfV
§ 11Haushaltshilfe
Verordnung über die Durchführung von Heilverfahren nach § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes
- 1.
- eines dienstunfallbedingten außerhäuslichen Heilverfahrens oder
- 2.
- der Art und Schwere des dienstunfallbedingten Körperschadens, insbesondere nach einem stationären Heilverfahren, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung.
- 1.
- ein Kind (§ 63 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes), das zu Beginn des Zeitraums, für den die Haushaltshilfe gewährt wird, das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- 2.
- eine pflegebedürftige Ehegattin oder ein pflegebedürftiger Ehegatte oder
- 3.
- ein Kind der verletzten Person, das
- a)
- pflegebedürftig ist oder
- b)
- wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
- 1.
- höchstens 28 Tage oder
- 2.
- höchstens sechs Monate, sofern gleichzeitig die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 14.10.2025 I Nr. 240
Sonst: Ersetzt V 2030-25-3 v. 25.4.1979 I 502 (HeilvfV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR234910020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b613218bbee72c008cf35900cec944693028e646fcff9a4bdf9ca0883403758
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 28 BBhVFamilien- und Haushaltshilfe
„… en Umfang der Haushaltshilfe vorzulegen. Die Aufwendungen für eine Haushaltshilfe sind entsprechend § 28 Absatz 1 Satz 1 der Bundesbeihilfeverordnung erstattungsfähig. Aufwendungen für notwendige Fahrten der Haushaltshilfe werden in sinngemäßer Anwendung des § 12 Absat …“