HeilVfV
§ 18Übergangsvorschriften
Verordnung über die Durchführung von Heilverfahren nach § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes
- 1.
- ärztliche Untersuchungen und Behandlungen einschließlich der dabei verbrauchten Arznei- und Verbandmittel sowie der bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchten Stoffe am Behandlungstag,
- 2.
- Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel am Tag der ärztlichen Verordnung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 14.10.2025 I Nr. 240
Sonst: Ersetzt V 2030-25-3 v. 25.4.1979 I 502 (HeilvfV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR234910020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b613218bbee72c008cf35900cec944693028e646fcff9a4bdf9ca0883403758
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 12 HeilVfVFahrten
„… dnung in der bis zum 13. November 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (3) Übersteigt der nach § 12 der Heilverfahrensverordnung vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502) in der bis zum 13. November 2020 geltenden Fassung zu erstattende Betrag die erstat …“