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HBPolVDAufstV

§ 11Bestehen des Auswahlverfahrens

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

Wer mindestens die Mindestpunktzahl, die für das Bestehen erforderlich ist, erreicht hat, hat das Auswahlverfahren bestanden. Die Mindestpunktzahl ist die Hälfte der insgesamt vergebenen Punkte.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 9 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR072710021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 90e64fc8dfa27e1393b233ed37b0aa00829cdb90d34ed31465296a44c91bda73

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