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HanfEinfV

§ 6Behandlung

Verordnung über die Einfuhr von Hanf aus Drittländern

Auf begründeten Antrag des zugelassenen Einführers kann die Frist zur Behandlung der nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen von der Bundesanstalt um einen oder zwei Sechsmonatszeiträume verlängert werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 26.1.2017 I 138

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR404400002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fcadf42bd598271ad417f44c23481aae4e72e01b844e258b06271f6571793c9d

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