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HanfEinfV

§ 9Ordnungswidrigkeiten

Verordnung über die Einfuhr von Hanf aus Drittländern

Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1.
entgegen § 4 Abs. 7 eine Lizenz nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet oder
2.
entgegen § 7 Satz 1 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 26.1.2017 I 138

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR404400002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fcadf42bd598271ad417f44c23481aae4e72e01b844e258b06271f6571793c9d

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