Zum Gesetzesinhalt

HanfEinfV

§ 5Prüfung von Einfuhrbedingungen

Verordnung über die Einfuhr von Hanf aus Drittländern

(1) Bei der Einfuhr von Rohhanf ist der Lizenzantrag zusammen mit der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der hierfür zuständigen Zollstelle vorzulegen. Die zuständige Zollstelle entnimmt von jeder Rohhanf-Einfuhrsendung eine Probe zur Untersuchung. Das Ergebnis der Untersuchung ist der Bundesanstalt zu übermitteln. Die Nummer der Warenprobe vermerkt die Zollstelle, die die Probe nimmt, auf dem teilausgefüllten Lizenzformular, mit dem der Einführer bei der Bundesanstalt die Lizenz beantragt.
(2) Bei zur Aussaat bestimmten Hanfsamen ist dem Antrag auf Erteilung der Lizenz das aufgrund des OECD-Systems für die sortenmäßige Zertifizierung von Saatgut ausgestellte Zertifikat beizufügen. Bei Sorten, die nicht im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1) veröffentlicht wurden, ist zusätzlich ein amtlich bestätigtes Attest des Ausfuhrstaates über den Tetrahydrocannabinolgehalt der Sorte beizufügen. Bei Sorten, die die Voraussetzungen für die Erteilung des in Satz 1 genannten Zertifikats nicht erfüllen, genügt die Vorlage des in Satz 2 genannten Attestes.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 26.1.2017 I 138

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR404400002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fcadf42bd598271ad417f44c23481aae4e72e01b844e258b06271f6571793c9d

XML-Quelle beim Herausgeber