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HanfEinfV

§ 8Muster, Formulare

Verordnung über die Einfuhr von Hanf aus Drittländern

(1) Für die nach den in § 1 genannten Rechtsakten oder dieser Verordnung vorgeschriebenen Anträge und Bescheinigungen kann die Bundesanstalt Muster im Bundesanzeiger bekannt geben oder Formulare bereithalten.
(2) Soweit Muster bekannt gegeben oder Formulare bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 26.1.2017 I 138

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR404400002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fcadf42bd598271ad417f44c23481aae4e72e01b844e258b06271f6571793c9d

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