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HanfEinfV

§ 4Lizenz

Verordnung über die Einfuhr von Hanf aus Drittländern

(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) Bei Rohhanf und bei zur Aussaat bestimmten Hanfsamen darf jede Einfuhrlizenz nur einmal zur Einfuhr verwendet werden.
(4) Wird die Zulassung des Einführers nach § 3 entzogen, so verliert die Lizenz mit dem Entzug der Zulassung ihre Gültigkeit.
(5) (weggefallen)
(6) (weggefallen)
(7) Die Lizenz ist von ihrem Inhaber innerhalb von sechzig Kalendertagen nach Ablauf ihrer Gültigkeit an die Bundesanstalt zurückzusenden.
(8) Die Lizenz kann jederzeit widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn die Zulassung des Einführers nach § 3 widerrufen wird oder Zweifel an der Richtigkeit der vom Lizenznehmer gemachten Angaben in der Lizenz bestehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 26.1.2017 I 138

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR404400002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fcadf42bd598271ad417f44c23481aae4e72e01b844e258b06271f6571793c9d

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