(1) Die Höhe bleibender Einzelböschungen geplanter und betriebener Halden darf nicht größer als 10 m sein.
(2) Die Neigung bleibender Einzelböschungen geplanter und betriebener Halden
a)
bis 5 m Böschungshöhe darf dem Schüttwinkel entsprechen,
b)
über 5 bis 10 m Böschungshöhe darf nicht steiler als 1:2 sein.
(3) Die Generalneigung bleibender Böschungssysteme von geplanten und betriebenen Halden, die nicht zum Braunkohlenbergbau oder zu Steine-und-Erden-Betrieben gehören, darf bei einer örtlichen Haldenhöhe
a)
bis 20 m
1:2,25
b)
über 20 bis 35 m
1:2,5
nicht übersteigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Halden aus überwiegend grobstückigem, verwitterungsbeständigem Haldenmaterial oder solchem, das sich selbst verfestigt, wie Kalirückstände und flüssige Schlacken.
(5) Bleibende Einzelböschungen geplanter und entstehender Restlöcher im Lockergestein, die nicht zum Braunkohlenbergbau oder zu Steine-und-Erden-Betrieben gehören, dürfen nicht steiler als 1:1,75 sein.
(6) Füllen sich Restlöcher im Lockergestein mit Wasser, so sind bei bleibenden Böschungen Vorkehrungen zur Sicherung der Böschungen in der Wellenschlagzone zu treffen.
(7) Von den Forderungen der Absätze 1 bis 3 sowie 5 und 6 darf abgewichen werden, wenn die Standsicherheit gemäß § 10 nachgewiesen und die Einhaltung des § 4 Abs. 1 gewährleistet ist.
(8) Die Querneigung und Breite von Bermen zwischen bleibenden Einzelböschungen sind so zu wählen, daß sie für die Wasserableitung und erforderlichenfalls für ein Befahren mit Fahrzeugen geeignet sind.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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