HaldeRlAnO
§ 7
Anordnung über Halden und Restlöcher
- a)
- Bergbauhalden und Restlöchern von Betrieben gemäß § 2 Buchst. a,
- b)
- klassifizierten Nichtbergbauhalden sowie
- c)
- klassifizierten Althalden und -restlöchern
- a)
- HaldenPlanung, Betreiben, Stillegung, Wiederinbetriebnahme (auch von unklassifizierten Halden, wenn im Endstand eine klassifizierte Halde erreicht werden soll), Entnahme von Haldenmaterial, Erreichen des vollständigen Abtrags,
- b)
- RestlöchernPlanung, Herstellung, Stillegung (Zurücklassen), Beginn und Erreichen der vollständigen Verfüllung,
- c)
- Halden und RestlöchernWechsel des Rechtsträgers, Nutzers oder Eigentümers, Änderung der Nutzungsart, Abschluß der Wiederurbarmachungsmaßnahmen.
- a)
- Angaben gemäß § 6 Abs. 2 und
- b)
- Zeitpunkt und Ergebnis der Abstimmung mit dem örtlichen Staatsorgan.
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*1) Z.Z. gilt die Zweite Durchführungsbestimmung vom 21. April 1977 zur Sechsten Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Schadlose Beseitigung toxischer Abprodukte und anderer Schadstoffe - (GBl. I Nr. 15 S. 161).
*2) Z.Z. gilt die Erste Durchführungsbestimmung vom 26. November 1969 zur Strahlenschutzverordnung (GBl. II Nr. 99 S. 635).
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR003010980
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a9681b05a7664ff84461726a401ae3c5b194110f7f38aa8e5904051c96c3d234