HaldeRlAnO
§ 10
Anordnung über Halden und Restlöcher
- a)
- rutschungsbegünstigende Verhältnisse vorliegen bzw. Schwächeflächen im Festgestein auftreten oder
- b)
- von den Böschungsparametern gemäß § 9 und den Sicherheitsabständen gemäß § 12 abgewichen wird oder
- c)
- die örtliche Haldenhöhe 35 m übersteigt oder
- d)
- die örtliche Tiefe von Restlöchern im Lockergestein 30 m übersteigt oder
- e)
- die örtliche Tiefe von Restlöchern im Festgestein bei vorangegangener
- -
- Haufwerksgewinnung 50 m,
- -
- Werksteingewinnung 80 m
übersteigt oder - f)
- die Bergbehörde es fordert.
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*1) Z.Z. gilt die Anordnung vom 24. April 1974 über die Rechte, Pflichten und die Anerkennung von Sachverständigen der Obersten Bergbehörde - Sachverständigenanordnung - (GBl. I Nr. 23 S. 245).
*2) Z.Z. gilt die Anlage 5 der Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnung 122/1 vom 5. Oktober 1973 - Bergbausicherheit im Bergbau über Tage - (Sonderdruck Nr. 768 des Gesetzblattes) i.d.F. der Änderungsanordnung Nr. 1 vom 28. März 1978 (GBl. I Nr. 12 S. 156).
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR003010980
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a9681b05a7664ff84461726a401ae3c5b194110f7f38aa8e5904051c96c3d234