HaldeRlAnO
§ 8Haldenauflageflächen
Anordnung über Halden und Restlöcher
- a)
- Abtrag von kulturfähigen Bodenschichten bzw. Abtrag von Material, das für die Erhöhung der Bodenfruchtbarkeit von Bedeutung ist, wie z.B. organische Stoffe,
- b)
- Entfernen oder Verstärken von Einrichtungen unter der Erdoberfläche, wie Versorgungs- und Entsorgungsleitungen,
- c)
- Verwahren von offenen Grubenbauen,
- d)
- Ausführen von Abdichtungsmaßnahmen gegen das Eindringen von Schadstoffen in den Haldenuntergrund,
- e)
- Prüfen auf das Vorhandensein von rutschungsbegünstigenden Verhältnissen im Haldenuntergrund.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR003010980
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a9681b05a7664ff84461726a401ae3c5b194110f7f38aa8e5904051c96c3d234