HaldeRlAnO
§ 12Sicherheitsabstand
Anordnung über Halden und Restlöcher
- a)
- der Unterkante bleibender Einzelböschungen und bleibender Böschungssysteme einer geplanten oder betriebenen Halde bzw. der Oberkante eines geplanten oder entstehenden Restloches von zu schützenden Objekten oder
- b)
- geplanter zu schützender Objekte von der Ober- bzw. Unterkante bleibender Einzelböschungen und bleibender Böschungssysteme einer stillgelegten Halde oder eines Restloches
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*) Z.Z. gelten:
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- Anordnung vom 2. Juni 1972 über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen - Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen (BOA) - (Sonderdruck Nr. 740 des Gesetzblattes),
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- Verordnung vom 22. August 1974 über die öffentlichen Straßen - Straßenverordnung - (GBl. I Nr. 57 S. 515),
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- Verordnung vom 12. Dezember 1978 zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Umgebung von Verkehrsanlagen (GBl. I 1979 Nr. 2 S. 9).
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR003010980
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a9681b05a7664ff84461726a401ae3c5b194110f7f38aa8e5904051c96c3d234