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HaldeRlAnO

§ 6

Anordnung über Halden und Restlöcher

(1) Der Betriebsleiter bzw. der Leiter des Organs hat Halden und Restlöcher dem Rat der zuständigen Gemeinde oder der Stadt bzw. des zuständigen Stadtbezirkes zwecks Dokumentation im bezirklichen Planungskataster anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat die Angaben gemäß § 15 Abs. 2 Buchstaben a bis h zu enthalten, wie sie für die technische Dokumentation gefordert werden. Bei übersichtlichen Verhältnissen kann der Standort (Buchst. c) in einer Lageskizze dargestellt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR003010980

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a9681b05a7664ff84461726a401ae3c5b194110f7f38aa8e5904051c96c3d234

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