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§ 5

Anordnung über Halden und Restlöcher

(1) Für die territoriale Eingliederung, die Wiedernutzbarmachung der Bodenflächen, vorrangig für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, und die Folgenutzung von Bergbauhalden und Restlöchern von Betrieben und Organen gemäß § 2 Buchst. a gelten die bergrechtlichen Bestimmungen über die Wiedernutzbarmachung *).
(2) Für Althalden und -restlöcher und für Nichtbergbauhalden trifft der Rat des Bezirkes in Abstimmung mit dem Rat des Kreises und der Bergbehörde die erforderlichen Regelungen insbesondere über die territoriale Einordnung, die Folgenutzung und die notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit.
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*) Z.Z. gelten:
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Anordnung vom 10. April 1970 über die Wiederurbarmachung bergbaulich genutzter Bodenflächen - Wiederurbarmachungsanordnung - (GBl. II Nr. 38 S. 279),
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Anordnung vom 23. Februar 1971 über die Rekultivierung bergbaulich genutzter Bodenflächen - Rekultivierungsanordnung - (GBl. II Nr. 30 S. 245).
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR003010980

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a9681b05a7664ff84461726a401ae3c5b194110f7f38aa8e5904051c96c3d234

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