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HaldeRlAnO

§ 13Wasserableitung, Erosionsschutz

Anordnung über Halden und Restlöcher

(1) Schädigende Wasseransammlungen auf Halden und Bermen, z.B. von der Schneeschmelze, von Starkregen, aus technischen Einrichtungen, sowie Lösungsaustritte am Haldenfuß sind geordnet abzuleiten.
(2) Bleibende Einzelböschungen und Böschungssysteme sind gegen Oberflächenerosion so zu sichern, daß keine Gefährdung eintreten kann und die Nutzung nicht beeinträchtigt wird.
(3) Bei periodisch an Haldenböschungen vorkommenden Wasseraustritten, die auf die Möglichkeit sich gebildeter schwebender Grundwasser hinweisen, sind Maßnahmen zur Ableitung dieser Grundwasser durchzuführen.
(4) Bei geneigter Haldenauflagefläche sind Vorkehrungen, wie Gräben und Rohrleitungen, zu treffen, um einen Anstau von Oberflächenwasser vor der Haldenunterkante oder dessen Eindringen in die Halde zu vermeiden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR003010980

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a9681b05a7664ff84461726a401ae3c5b194110f7f38aa8e5904051c96c3d234

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