HAGDV 1
§ 9Listenführung
Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes
- 1.
- in Heimarbeit Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 HAG),
- 2.
- Gleichgestellten nach § 1 Abs. 2 Buchstaben a bis c HAG,
- 3.
- gleichgestellten und nicht gleichgestellten Zwischenmeistern (§ 1 Abs. 2 Buchstabe d, § 2 Abs. 3 HAG).
- 1.
- der Vor- und Zuname des Beschäftigten,
- 2.
- das Geburtsdatum,
- 3.
- die genaue Anschrift seiner Wohnung oder Betriebsstätte einschließlich der Postleitzahl,
- 4.
- die Art der Beschäftigung,
- 5.
- der Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung,
- 6.
- der Zeitpunkt des endgültigen Ausscheidens.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.1.1976 I 221;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 435 V v. 31.10.2006 I 2407
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005110951
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21ee1c7483d16b8e964af25d2fa5eb4bec31788e7148f4d48388498a23c449e6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 1 HAGGeltungsbereich
„(1) Die nach § 6 HAG zu führenden Listen sind aufzugliedern nach 1. in Heimarbeit Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 HAG), 2. Gleichgestellten nach § 1 Abs. 2 Buchstaben a bis c HAG, 3. gleichgestellten und nicht gleichgestellten Zwischenme …“
- § 2 HAGBegriffe
„… bis c HAG, 3. gleichgestellten und nicht gleichgestellten Zwischenmeistern (§ 1 Abs. 2 Buchstabe d, § 2 Abs. 3 HAG). (2) In den Listen sind mindestens anzugeben: 1. der Vor- und Zuname des Beschäftigten, 2. das Geburtsdatum, 3. die ge …“
- § 6 HAGListenführung
„(1) Die nach § 6 HAG zu führenden Listen sind aufzugliedern nach 1. in Heimarbeit Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 HAG), 2. Gleichgestellten nach § …“