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HAGDV 1

§ 11Genehmigung von Entgelt- oder Arbeitszetteln

Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes

(1) Die Ausgabe der in § 9 Abs. 2 HAG vorgesehenen Entgelt- oder Arbeitszettel darf nur genehmigt werden, wenn ihre Verwendung einen wesentlichen Vorteil für den Geschäftsverkehr bietet.
(2) Entgelt- oder Arbeitszettel dürfen nur in Form von Abreißzetteln, die mit fortlaufender Blattbezifferung in einem Durchschreibeblock mit abtrennbarer Titelseite zusammengefaßt und mit Schreibmaschine, Tinte, Tintenstift oder Kopierstift auszufertigen sind, verwendet werden. Die Titelseite des Blocks entspricht der ersten Seite des Entgeltbuchs; auf ihr sind daher die Angaben nach § 12 Abs. 1 einzutragen. Für jede Person, die Heimarbeit entgegennimmt, ist ein besonderer Block zu verwenden. Das nach § 9 Abs. 2 HAG vorgeschriebene Sammelheft (Entgeltheft) muß einen festen Umschlag haben. Es bildet mit der einzufügenden Titelseite, den nachfolgenden Druckseiten (§ 12 Abs. 5) und den einzelnen der Nummernfolge nach einzulegenden Entgeltzetteln des Blocks den vorgeschriebenen Entgeltbeleg.
(3) Wer nach Absatz 2 bei der Ausgabe oder Weitergabe von Heimarbeit Entgeltzettel verwendet, ist verpflichtet, die Durchschläge der Entgeltzettel in den Durchschreibeblöcken oder in Sammelheften (Schnellheftern usw.) aufzubewahren.
(4) Leistungs-, Abrechnungs-, Liefer- oder ähnliche Zettel, die neben den Entgeltbelegen geführt werden, unterliegen keiner Beschränkung und bedürfen nicht der Genehmigung. Die ordnungsgemäße Führung der Entgeltbelege darf durch solche Zettel nicht beeinträchtigt werden. Können die Angaben über die Art der Arbeit und ihrer Teilarbeiten oder sonstige Angaben aus Raummangel nicht vollständig in den Entgeltbeleg eingetragen werden, so kann dieser durch Zettel ergänzt werden (Ergänzungszettel). Die Ergänzungszettel, für die die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 1, des Absatzes 3 und des § 9 Abs. 3 HAG gelten, sind im Entgeltbeleg mit Nummern und einem kurzen Hinweis auf den Inhalt aufzuführen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.1.1976 I 221;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 435 V v. 31.10.2006 I 2407

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005110951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21ee1c7483d16b8e964af25d2fa5eb4bec31788e7148f4d48388498a23c449e6

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 9 HAGEntgeltbelege

    „(1) Die Ausgabe der in § 9 Abs. 2 HAG vorgesehenen Entgelt- oder Arbeitszettel darf nur genehmigt werden, wenn ihre Verwendung einen wesentlichen Vorteil für …“