HAG
§ 6Listenführung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001910951
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9eca58a8e71e2f334f82431debae5a5b99176e86e07c91ced155c174136a7eda
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 9 HAGDV 1Listenführung
„(1) Die nach § 6 HAG zu führenden Listen sind aufzugliedern nach 1. in Heimarbeit Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 HAG), 2. Gleichgestellten nach § …“