HAGDV 1
§ 8Entgeltausschüsse
Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.1.1976 I 221;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 435 V v. 31.10.2006 I 2407
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005110951
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21ee1c7483d16b8e964af25d2fa5eb4bec31788e7148f4d48388498a23c449e6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 2 HAGBegriffe
„… ur Hälfte aus Kreisen der Hausgewerbetreibenden und Gleichgestellten sowie der fremden Hilfskräfte (§ 2 Abs. 6 HAG) berufen werden. Die Berufung der Beisitzer nach Anhörung der Beteiligten (§ 22 Abs. 3 Satz 3 HAG) soll nur erfolgen, w …“
- § 22 HAGMindestarbeitsbedingungen für fremde Hilfskräfte
„… fskräfte (§ 2 Abs. 6 HAG) berufen werden. Die Berufung der Beisitzer nach Anhörung der Beteiligten (§ 22 Abs. 3 Satz 3 HAG) soll nur erfolgen, wenn zuständige Gewerkschaften oder Vereinigungen der Hausgewerbetreibenden oder Gleichgestellten n …“