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HAGDV 1

§ 10Führen von Entgeltbüchern

Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes

(1) Entgeltbeleg im Sinne der §§ 9, 11 und 28 HAG ist in der Regel ein Entgeltbuch, das die in § 12 vorgeschriebenen Angaben enthält. Die Oberste Arbeitsbehörde des Landes kann Muster für Entgeltbücher vorschreiben.
(2) Die Beschaffung und Ausfüllung der Entgeltbücher obliegt, unbeschadet der Vorschrift des § 12 Abs. 2, den Personen, die die Heimarbeit ausgeben oder weitergeben.
(3) Jedem in Heimarbeit Beschäftigten oder Gleichgestellten (§ 1 Abs. 1 und 2 HAG) ist spätestens bei der ersten Abrechnung ein Entgeltbuch auszuhändigen.
(4) Ist der in Heimarbeit Beschäftigte oder Gleichgestellte für mehrere Auftraggeber tätig, so hat jeder Auftraggeber ein besonderes Entgeltbuch auszustellen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.1.1976 I 221;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 435 V v. 31.10.2006 I 2407

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005110951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21ee1c7483d16b8e964af25d2fa5eb4bec31788e7148f4d48388498a23c449e6

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