HAG
§ 9Entgeltbelege
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001910951
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9eca58a8e71e2f334f82431debae5a5b99176e86e07c91ced155c174136a7eda
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- § 11 HAGDV 1Genehmigung von Entgelt- oder Arbeitszetteln
„(1) Die Ausgabe der in § 9 Abs. 2 HAG vorgesehenen Entgelt- oder Arbeitszettel darf nur genehmigt werden, wenn ihre Verwendung einen wesentlichen Vorteil für …“
- § 12 HAGDV 1Form und Inhalt der Entgeltbelege
„… oder der von ihr bestimmten Stelle zugelassenen Entgeltzettel und Entgelthefte müssen außer den im § 9 Abs. 1 HAG geforderten Angaben folgendes enthalten: a) Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung und Gewerbezweig, Wohn …“
- § 13 HAGDV 1Aufbewahrung von Entgeltbelegen
„… in Heimarbeit Beschäftigten oder Gleichgestellten aufzubewahren. Sie sind auf Verlangen vorzulegen (§ 9 Abs. 3 HAG). (2) Absatz 1 gilt im Fall des § 11 Abs. 3 entsprechend für den Auftraggeber.“