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HAGDV 1

§ 13Aufbewahrung von Entgeltbelegen

Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes

(1) Abgeschlossene Entgeltbelege sind bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Jahr der letzten Eintragung folgt, von den in Heimarbeit Beschäftigten oder Gleichgestellten aufzubewahren. Sie sind auf Verlangen vorzulegen (§ 9 Abs. 3 HAG).
(2) Absatz 1 gilt im Fall des § 11 Abs. 3 entsprechend für den Auftraggeber.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.1.1976 I 221;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 435 V v. 31.10.2006 I 2407

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005110951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21ee1c7483d16b8e964af25d2fa5eb4bec31788e7148f4d48388498a23c449e6

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 9 HAGEntgeltbelege

    „… in Heimarbeit Beschäftigten oder Gleichgestellten aufzubewahren. Sie sind auf Verlangen vorzulegen (§ 9 Abs. 3 HAG). (2) Absatz 1 gilt im Fall des § 11 Abs. 3 entsprechend für den Auftraggeber.“