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GWStatG

§ 4Periodizität und Berichtszeitraum

Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten

(1) Die Erhebung wird dreijährlich durchgeführt.
(2) Der Berichtszeitraum für eine Erhebung umfasst drei Kalenderjahre.
(3) Der erste Berichtszeitraum umfasst die Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2025 I Nr. 354

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR00D0B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a4b8549244e5c05a40dfedb8a031f931aa5eb027fe0e4f6643e4f8a13dc2399

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