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GWStatG

§ 6Erhebungsmerkmale

Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten

(1) Erhebungsmerkmale sind die Merkmale zu dem Thema „globale Wertschöpfungsketten“ nach der Verordnung (EU) 2019/2152 in der jeweils geltenden Fassung sowie nach der Durchführungsverordnung (EU) 2022/918 in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Das Statistische Bundesamt stellt über öffentlich zugängliche Netze Informationen zu der Verordnung (EU) 2019/2152 in der jeweils geltenden Fassung sowie zu den Rechtsakten, die auf der Grundlage dieser Verordnung erlassen werden, in der jeweils geltenden Fassung bereit. Das Statistische Bundesamt informiert dabei insbesondere über
1.
die Erhebungseinheiten nach § 3,
2.
die Erhebungsbereiche nach § 3 sowie
3.
die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2025 I Nr. 354

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR00D0B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a4b8549244e5c05a40dfedb8a031f931aa5eb027fe0e4f6643e4f8a13dc2399

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