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GWStatG

§ 3Erhebungseinheiten, Erhebungsbereiche

Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten

(1) Erhebungseinheiten sind rechtliche Einheiten, bei denen es sich um Marktproduzenten handelt und bei denen die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und der Selbstständigen mindestens den Wert erreicht, der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/918 der Kommission vom 13. Juni 2022 zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Datenanforderungen für das Thema „Globale Wertschöpfungsketten“ gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 14.6.2022, S. 43) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist. Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und der Selbstständigen bezieht sich bei rechtlichen Einheiten, die zu einem Unternehmen gehören, das aus mehreren rechtlichen Einheiten besteht, auf das gesamte Unternehmen, ansonsten auf die rechtliche Einheit selbst.
(2) Die Erhebung erstreckt sich auf Erhebungseinheiten der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/918 in der jeweils geltenden Fassung genannten Wirtschaftszweige.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2025 I Nr. 354

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR00D0B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a4b8549244e5c05a40dfedb8a031f931aa5eb027fe0e4f6643e4f8a13dc2399

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