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GWStatG

§ 7Hilfsmerkmale

Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten

Hilfsmerkmale sind
1.
Bezeichnung oder Name und Anschrift der Erhebungseinheit,
2.
Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2025 I Nr. 354

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR00D0B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a4b8549244e5c05a40dfedb8a031f931aa5eb027fe0e4f6643e4f8a13dc2399

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