GWStatG
§ 1Zweck der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik
Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten
- 1.
- der Gewinnung von Informationen über die Einbindung von Unternehmen in globale Wertschöpfungsketten,
- 2.
- der Erfüllung von Datenlieferverpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1704 (ABl. L 339 vom 24.9.2021, S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie aus den auf dieser Verordnung basierenden Rechtsakten ergeben.
Stand: Geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2025 I Nr. 354
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR00D0B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a4b8549244e5c05a40dfedb8a031f931aa5eb027fe0e4f6643e4f8a13dc2399