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GtDITZBundVDV

§ 22Mündliche Abschlussprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund

(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer die Bachelorprüfung bestanden hat.
(2) Die mündliche Abschlussprüfung ist auf die Prüfung der fachlichen Kompetenzen und der methodischen und sozialen Handlungsfähigkeit ausgerichtet. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen nachweisen, dass sie in der Lage sind, in konkreten berufsbezogenen Situationen selbständig zu handeln und auch ihnen unbekannte Aufgaben und Problemstellungen zu erfassen, zu beurteilen und in vertretbarer Form zu bewältigen. Die Prüfung bezieht sich auf folgende Inhalte des Vorbereitungsdienstes:
1.
Informatik,
2.
Systemtechnik (Systems Engineering) und
3.
Grundlagen des Verwaltungshandelns nach § 2 Absatz 2 Satz 3.
(3) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt.
(4) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus
1.
einem Vortrag der Anwärterin oder des Anwärters und
2.
einem Prüfungsgespräch.
(5) Das Thema des Vortrags wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission festgelegt und der Anwärterin oder dem Anwärter zu Beginn der Prüfung bekannt gegeben. Die Vorbereitungszeit für den Vortrag beträgt 30 Minuten. Der Vortrag soll höchstens 10 Minuten dauern.
(6) Das Prüfungsgespräch bezieht sich auf den Vortrag und auf ausgewählte Schwerpunkte des Vorbereitungsdienstes. Es soll 20 Minuten nicht unterschreiten und 30 Minuten nicht überschreiten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 18.12.2024 I Nr. 423

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR247900020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3ab433b233497b59f0b86b93a0a70adee988f76cff663486c3bbf18e5867fc42

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