(1) Für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung richtet das Informationstechnikzentrum Bund eine Prüfungskommission ein. Bei Bedarf kann es mehrere Prüfungskommissionen einrichten. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Prüfungskommissionen die gleichen Bewertungsmaßstäbe anlegen.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus
1.
zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes des Bundes, von denen eine Person den Vorsitz innehat, und
2.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes des Bundes.
Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission muss eine Beamtin oder ein Beamter des technischen Verwaltungsdienstes sein. Als Mitglieder der Prüfungskommission können auch vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestellt werden. Das Informationstechnikzentrum Bund bestellt für jeden Einstellungsjahrgang die Mitglieder der Prüfungskommission und eine ausreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern. Bei der Besetzung der Prüfungskommission sind Frauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis zu berücksichtigen.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(4) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 18.12.2024 I Nr. 423
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