§ 26Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung“
(1) Im Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung“ werden den Anwärterinnen und Anwärter die für ihre spätere Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Kenntnisse in folgenden Bereichen vermittelt:
Aufbau und Organisation der Bundeswehr sowie Grundzüge des Verwaltungshandelns und
3.
Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen die Rechtsgrundlagen der Informationsgewinnung sowie der Methoden zur Informationsgewinnung und -auswertung bei der Bundeswehr und beim Bundesnachrichtendienst kennen und über Kenntnisse und ein kritisches Verständnis der rechtlichen Einordnung ihrer künftigen Tätigkeiten in das staatliche und rechtliche Gesamtgefüge verfügen. Sie sollen befähigt werden, das erworbene Wissen zu vertiefen und auf ihre praktische Tätigkeit anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 28 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-7-14-2 v. 22.8.2006 I 2057 (LAP-gDFm/EloAufklBundV)
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