(1) Auf Grundlage des Rahmenlehrplans werden für die Lehrgänge nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 Lehrpläne erstellt.
(2) Im Einzelnen werden in den Lehrplänen geregelt:
1.
die Inhalte der Lehrgänge,
2.
die auf die Inhalte entfallenden Stundenzahlen,
3.
die in den Lehrgängen zu schreibenden Klausuren.
(3) Die Erstellung der Lehrpläne und die Durchführung der Lehrgänge obliegen
1.
für die Lehrgänge nach § 19 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 der Schule für Strategische Aufklärung der Bundeswehr,
2.
für die Lehrgänge nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 und 6 der Schule des Bundesnachrichtendienstes,
3.
für den Lehrgang nach § 19 Absatz 1 Nummer 4 dem Bildungszentrum der Bundeswehr.
(4) Die Inhalte der Lehrpläne werden von den Verantwortlichen der Ausbildungs- und Lehreinrichtungen nach Absatz 3 regelmäßig in Abstimmung mit den fachlich zuständigen Stellen auf Aktualität geprüft und an die sich wandelnden Anforderungen an Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung angepasst.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 28 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-7-14-2 v. 22.8.2006 I 2057 (LAP-gDFm/EloAufklBundV)
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