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GtDFmEloAufklVDV

§ 27Lehrgänge „Auswertung Technische Aufklärung Bundeswehr“ und „Auswertung Technische Aufklärung Bundesnachrichtendienst“

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

(1) Die Lehrgänge ergänzen und vertiefen den Inhalt der Lehrgänge nach den §§ 24 und 25 sowie die in der praktischen Ausbildung vermittelten Kenntnisse. Schwerpunktmäßig werden vertiefte Kenntnisse über die Auswerteprozesse bei der Bundeswehr und beim Bundesnachrichtendienst vermittelt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen befähigt werden, die unterschiedlichen Methoden und Abläufe im Rahmen der Informationsgewinnung und  ‑auswertung bei der Bundeswehr und beim Bundesnachrichtendienst in der täglichen Arbeit sicher anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 28 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-7-14-2 v. 22.8.2006 I 2057 (LAP-gDFm/EloAufklBundV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR096200021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7a79da81d128ccfdd8857059a98f0189c49e4d9f12d46bb9e46e0b46397af05c

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