Um dem Willen von Bürgerinnen und Bürgern Rechnung zu tragen, die auf Grund historischer und kultureller Verbindungen ihrer Gemeinde zum Nachbarland durch die Ergebnisse von Bürgerbefragungen und durch Beschlüsse der jeweiligen Gemeindevertretungen den Wunsch nach staatsrechtlicher Zuordnung zum Nachbarland geäußert haben und insoweit vom SED-Staat durch willkürliche Gebietszuordnungen begangenes Unrecht wiedergutzumachen, schließen das Land Brandenburg, vertreten durch den Ministerpräsidenten, und das land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, auf der Grundlage des Artikels 1 Abs. 1 des Vertrages über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 und Abs. 3 des Verfassungsgesetzes zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juli 1990 (GBl. DDR I Nr. 51 S. 955), das insoweit gem. Artikel 9 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) in Verbindung mit Anlage II, Kapitel II, Sachgebiet A, Abschnitt II des Einigungsvertrages und Artikel 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990 vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885) fortgeltendes Recht ist, folgenden Staatsvertrag:
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