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GO-MEDAS

§ 7Tagesordnung

Geschäftsordnung des Ausschusses für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt

(1) Die Tagesordnung legt der Vorsitzende unter Berücksichtigung von Vorschlägen der Mitglieder fest.
(2) Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung werden berücksichtigt, wenn sie im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden erfolgen und den Mitgliedern des Ausschusses spätestens zwei Wochen vor der Sitzung mit Begründung zugegangen sind.
(3) Die Tagesordnung kann während der Sitzung geändert oder ergänzt werden, wenn der Ausschuss dies mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Änderung durch Art. 3 V v. 7.9.2026 I Nr. 257 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR257900013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a69e824e330e5be4f926ec257e04ac65f770b921393aa986c9e7bce4ba2fc014

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