(1) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(2) Im Falle des § 108 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Seearbeitsgesetzes sollen Beschlüsse des Ausschusses durch alle anwesenden Mitglieder einstimmig gefasst werden. Ergeben sich für einen zu fassenden Beschluss bei zwei Abstimmungen hintereinander keine einstimmigen Ergebnisse, wird der Beschluss mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Entscheidungen, die Beschlüsse vorbereiten, insbesondere zu Verfahrensanträgen, werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder getroffen.
(3) Außerhalb von Sitzungen können Beschlüsse im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder auf eine schriftliche Anfrage des Vorsitzenden binnen einer festgesetzten Frist, die drei Tage nicht unterschreiten darf, zugestimmt haben. In der Anfrage sind der beabsichtigte Beschluss zu beschreiben und die Gründe für das schriftliche Verfahren darzulegen. Ist das schriftliche Verfahren nach Satz 1 zulässig, bedarf ein Beschluss der Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder. Ist die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens beschlossen, erhalten die Mitglieder die notwendigen Beratungsunterlagen zugesandt. Der Vorsitzende legt eine Frist von mindestens einer Woche für die Stimmabgabe fest. Die Stimmabgabe in den Fällen der Sätze 1 und 3 erfolgt mittels Brief an den Geschäftsführer. Falls ein elektronischer Zugang eröffnet ist, kann die Stimmabgabe auch elektronisch erfolgen.
Fassungsangaben der Quelle
Hinweis: Änderung durch Art. 3 V v. 7.9.2026 I Nr. 257 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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