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GO-MEDAS

§ 6Ladung zur Sitzung

Geschäftsordnung des Ausschusses für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt

(1) Der Vorsitzende lädt den Ausschuss nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, oder auf Verlangen der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses zu den Sitzungen.
(2) In der Ladung ist anzugeben, ob eine Sitzung in Präsenz, eine Online-Sitzung oder hybride Sitzung (§ 5 Absatz 1) stattfindet.
(3) Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende den Ausschuss mit einer Frist von einer Woche laden; die Dringlichkeit ist in der Ladung zu begründen.
(4) Der Ladung zur Sitzung ist eine Tagesordnung nach Maßgabe des § 7 beizufügen.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Änderung durch Art. 3 V v. 7.9.2026 I Nr. 257 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR257900013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a69e824e330e5be4f926ec257e04ac65f770b921393aa986c9e7bce4ba2fc014

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