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GO-MEDAS

§ 5Sitzungen

Geschäftsordnung des Ausschusses für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt

(1) Die Sitzungen des Ausschusses finden in Präsenz aller Mitglieder und Stellvertreter an einem gemeinsamen Sitzungsort statt. Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch ohne gemeinsame Anwesenheit am Sitzungsort im Wege der elektronischen Kommunikation (Online-Sitzung) oder gleichzeitig in Präsenz und im Wege der elektronischen Kommunikation (hybride Sitzung) stattfinden können.
(2) Die Sitzungen des Ausschusses und seiner Gremien sind nicht öffentlich.
(3) Mitglieder, die an einer Sitzungsteilnahme verhindert sind, teilen dies ihrem Stellvertreter und dem Geschäftsführer unverzüglich nach Erkennen des Verhinderungsgrundes mit.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Änderung durch Art. 3 V v. 7.9.2026 I Nr. 257 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR257900013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a69e824e330e5be4f926ec257e04ac65f770b921393aa986c9e7bce4ba2fc014

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