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GO-MEDAS

§ 9Aufgabenübertragung; Hinzuziehung Dritter; Kosten

Geschäftsordnung des Ausschusses für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt

(1) Der Ausschuss kann einzelne oder mehrere Mitglieder mit der Erledigung bestimmter Aufgaben betrauen.
(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Ausschuss Sachverständige anhören, Gutachten beiziehen oder Untersuchungen durch Dritte vornehmen lassen.
(3) Soweit durch die Maßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Kosten entstehen, ist die vorherige Zustimmung des Vorsitzenden nach Anhörung des Geschäftsführers erforderlich.
(4) Fahrtkosten und Verdienstausfall für die Mitglieder des Ausschusses werden nicht erstattet.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Änderung durch Art. 3 V v. 7.9.2026 I Nr. 257 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR257900013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a69e824e330e5be4f926ec257e04ac65f770b921393aa986c9e7bce4ba2fc014

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