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GO-MEDAS

§ 3Leitung der Sitzungen

Geschäftsordnung des Ausschusses für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt

Der Vorsitzende kann zeitweise die Leitung einer Sitzung des Ausschusses an den Vertreter des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (Berufsgenossenschaft) übertragen; ausgenommen davon sind Abstimmungen.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Änderung durch Art. 3 V v. 7.9.2026 I Nr. 257 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR257900013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a69e824e330e5be4f926ec257e04ac65f770b921393aa986c9e7bce4ba2fc014

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