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GO-MEDAS

§ 2Vorsitz

Geschäftsordnung des Ausschusses für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt

Den Vorsitz führt ein Vertreter des Bundesministeriums, der kein Stimmrecht hat. Der Vorsitzende kann an den Sitzungen aller Unterausschüsse nach § 8 teilnehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Änderung durch Art. 3 V v. 7.9.2026 I Nr. 257 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR257900013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a69e824e330e5be4f926ec257e04ac65f770b921393aa986c9e7bce4ba2fc014

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