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GlasmAusbV

§ 6Berichtsheft

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasmacher/zur Glasmacherin

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015240985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ac5a953752598afb4a6ddc60ba6ed5fc18dc797428c7371517bfe84f9c1202f4

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