GlasmAusbV
§ 7Zwischenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasmacher/zur Glasmacherin
Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Anfertigen einer Abfehmprobe,
- 2.
- Vorbereiten einer Glasmacherpfeife,
- 3.
- Anfangen und Überbringen von Glasmasse für Stielglas,
- 4.
- Anfangen und Überbringen von Glasmasse für Bodenglas,
- 5.
- Anfangen, Wulgern und Überbringen von Glasmasse für Henkelglas,
- 6.
- Anfangen, Aufblasen und Vorstreichen von Kölbeln,
- 7.
- Abschlagen eines Kölbels und Überführen zur Kühlung,
- 8.
- Feststellen und Kennzeichnen von Kölbelfehlern.
- 1.
- drei gleichmäßige Kölbel für Kelchgläser oder Becher,
- 2.
- drei gleichmäßige Kölbel für Schalen oder Vasen,
- 3.
- drei gleichmäßige Kölbel für Zylinder.
- 1.
- Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
- 3.
- Skizzen und Schnitte,
- 4.
- Eigenschaften unterschiedlicher Glassorten,
- 5.
- Schmelze, Läuterung und Heißverarbeitung des Glases,
- 6.
- Entspannen des Glases durch Kühlen,
- 7.
- Glasschmelz- und Nebenöfen,
- 8.
- Arbeitsgeräte und Maschinen zur Glasformung,
- 9.
- Qualitätssicherung.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR015240985
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ac5a953752598afb4a6ddc60ba6ed5fc18dc797428c7371517bfe84f9c1202f4