GlasmAusbV
§ 8Abschlußprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasmacher/zur Glasmacherin
Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Anfangen der erforderlichen Glasmenge über Kölbel oder Nabel,
- 2.
- Wulgern, Formen, Auf- und Einblasen eines angefangenen Glaspostens,
- 3.
- Einblasen eines vorgeformten Glaspostens in eine Fertigform,
- 4.
- Eindrücken und Einblasen eines Glaspostens in eine Optikform,
- 5.
- Freiformen eines Glaspostens.
- 1.
- angefangene und eingeblasene Glasposten für zwei gleiche Kelche oder Becher,
- 2.
- angefangene und eingeblasene Glasposten für zwei gleiche Schalen oder Vasen,
- 3.
- angefangene und nach Maß eingeblasene Glasposten für zwei gleiche Zylinder,
- 4.
- ein nach Vorlage freigeformter, gesponnener, aufgeblasener und aufgetriebener Glasposten,
- 5.
- ein Überfangmantel,
- 6.
- ein einfacher, angesetzter und ausgezogener Stiel,
- 7.
- eine in mittlerer Größe aufgeschnittene und geformte Bodenplatte,
- 8.
- ein in eine Optikform eingeblasener Becher.
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie:
- a)
- Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- b)
- verarbeitungstechnische Eigenschaften des Glases,
- c)
- chemisch-physikalische Eigenschaften des Glases bei der Herstellung und Verarbeitung,
- d)
- Glasmachertechniken und Veredelungsmöglichkeiten am Ofen,
- e)
- Weiterverarbeitung und Veredelung des Glases;
- 2.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik:
- a)
- anwendungsbezogene Grundrechenarten einschließlich Prozent- und Dreisatzrechnung,
- b)
- Flächen-, Körper- und Gewichtsberechnung,
- c)
- einfache Glassatzberechnung;
- 3.
- im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
- a)
- Anfertigen von Skizzen und Schnitten,
- b)
- Lesen und Erläutern von Fertigungsunterlagen;
- 4.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
| 1. | im Prüfungsfach Technologie | 120 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsfach Technische Mathematik | 90 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsfach Technisches Zeichnen | 90 Minuten, |
| 4. | im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR015240985
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ac5a953752598afb4a6ddc60ba6ed5fc18dc797428c7371517bfe84f9c1202f4