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GlasmAusbV

§ 9Aufhebung von Vorschriften

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasmacher/zur Glasmacherin

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, insbesondere für den Ausbildungsberuf Hohl- und Kelchglasmacher, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015240985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ac5a953752598afb4a6ddc60ba6ed5fc18dc797428c7371517bfe84f9c1202f4

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