GlasmAusbV
§ 3Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasmacher/zur Glasmacherin
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Handhaben und Pflegen von Maschinen für die Handglasformung, von Arbeitsgeräten und von Einrichtungen,
- 6.
- Kenntnisse der Glasschmelze und der wichtigsten Eigenschaften des Glases,
- 7.
- Anfertigen und Umsetzen von Entwurfsskizzen,
- 8.
- Anfangen einer Glasmenge, Anfertigen eines Kölbels,
- 9.
- Vorformen des Glaspostens sowie Formen durch Gießen,
- 10.
- Glasmenge über Kölbel oder Nabel verarbeiten,
- 11.
- Fertigformen vorgeformter Glasposten,
- 12.
- Freiformen von Glasposten,
- 13.
- Verformen von Glasgegenständen nach Wiedererwärmen,
- 14.
- Wiedererwärmen und Formen geblasener Glasgegenstände,
- 15.
- Überfangen von Glasposten,
- 16.
- Formen und Ansetzen von Glasrohlingen,
- 17.
- Qualitätssicherung.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR015240985
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ac5a953752598afb4a6ddc60ba6ed5fc18dc797428c7371517bfe84f9c1202f4