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GlasmAusbV

§ 3Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasmacher/zur Glasmacherin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.
Handhaben und Pflegen von Maschinen für die Handglasformung, von Arbeitsgeräten und von Einrichtungen,
6.
Kenntnisse der Glasschmelze und der wichtigsten Eigenschaften des Glases,
7.
Anfertigen und Umsetzen von Entwurfsskizzen,
8.
Anfangen einer Glasmenge, Anfertigen eines Kölbels,
9.
Vorformen des Glaspostens sowie Formen durch Gießen,
10.
Glasmenge über Kölbel oder Nabel verarbeiten,
11.
Fertigformen vorgeformter Glasposten,
12.
Freiformen von Glasposten,
13.
Verformen von Glasgegenständen nach Wiedererwärmen,
14.
Wiedererwärmen und Formen geblasener Glasgegenstände,
15.
Überfangen von Glasposten,
16.
Formen und Ansetzen von Glasrohlingen,
17.
Qualitätssicherung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015240985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ac5a953752598afb4a6ddc60ba6ed5fc18dc797428c7371517bfe84f9c1202f4

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