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GKrimDVDV

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-6-31 v. 2.2.2015 I 98, 100 (GKrimDVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR288310020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3500b0cc9e3ec939227cad52075efbf759be252fb9b65f228461684951a98096

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

§ 87Rangpunktzahl der kriminalpolizei- fachlichen Qualifizierung und Gesamtnote§ 88Abschlusszeugnis§ 89Bescheid bei endgültigem Nichtbestehen§ 90Prüfungsakten und EinsichtnahmeTeil 4 Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“Abschnitt 1 Auswahlverfahren für die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“§ 91Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren§ 92Ausgestaltung des Auswahlverfahrens§ 93EinstellungAbschnitt 2 Inhalt der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“§ 94Ziel der Qualifizierungsmaßnahme§ 95Dauer der Qualifizierungsmaßnahme§ 96Pflichtlehrveranstaltungen und Freistellung vom Dienst§ 97Gliederung der Qualifizierungsmaßnahme§ 98Verteilung und Inhalt der Module§ 99Durchführungsort§ 100Durchführung und Inhalt der modulbegleitenden Veranstaltungen§ 101Prüfung im Polizeitraining§ 101aWiederholung der Prüfung im Polizeitraining§ 101bDienstliche BeurteilungAbschnitt 3 Modulprüfungen§ 102Prüfungsamt§ 103Module mit Modulprüfungen§ 104Zeitpunkt der Modulprüfungen§ 105Klausur§ 106Kennzeichnung der Klausuren§ 107Prüfende für die Klausuren§ 108Bestehen einer Modulprüfung§ 109Wiederholung von ModulprüfungenAbschnitt 4 Mündliche Abschlussprüfung§ 110Prüfungsamt§ 111Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung§ 112Zeitpunkt der mündlichen Abschlussprüfung§ 113Prüfungskommission§ 114Inhalt der mündlichen Abschlussprüfung§ 115Durchführung und Dauer der mündlichen Abschlussprüfung§ 116Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung§ 117Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung§ 118Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung§ 119Wiederholung der mündlichen AbschlussprüfungAbschnitt 5 Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“§ 120Erfolgreiche Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme§ 121Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme und Gesamtnote§ 122Abschlusszeugnis§ 123Bescheid bei endgültigem Nichtbestehen§ 124Prüfungsakten und EinsichtnahmeTeil 5 Verhinderung und Ordnungsverstöße bei Prüfungen§ 125Verhinderung bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil§ 126Ordnungsverstöße bei einer Prüfung oder einem PrüfungsteilTeil 6 Schlussvorschrift§ 127Übergangsvorschrift