GKrimDVDV
§ 126Ordnungsverstöße bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil
Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
- 1.
- im Studium
- a)
- bei den Modulprüfungen das Prüfungsamt und
- b)
- bei der Verteidigung der Bachelorarbeit die Prüfungskommission und
- 2.
- in der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“
- a)
- bei den Modulprüfungen das Prüfungsamt und
- b)
- bei der mündlichen Abschlussprüfung die Prüfungskommission und
- 3.
- in der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“
- a)
- bei den Modulprüfungen das Prüfungsamt und
- b)
- bei der mündlichen Abschlussprüfung die Prüfungskommission.
- 1.
- die Wiederholung der Prüfung oder des Prüfungsteils anordnen,
- 2.
- die Prüfung oder den Prüfungsteil für nicht bestanden erklären oder
- 3.
- die Prüfung für endgültig nicht bestanden erklären.
- 1.
- beim Studium die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Verteidigung der Bachelorarbeit für nicht bestanden erklären und
- 2.
- bei der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ den erfolgreichen Abschluss der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung zurücknehmen und
- 3.
- bei der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ den erfolgreichen Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung zurücknehmen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-6-31 v. 2.2.2015 I 98, 100 (GKrimDVDV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR288310020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3500b0cc9e3ec939227cad52075efbf759be252fb9b65f228461684951a98096